Beitragsordnung des TCRG (gültig ab dem 19.02.2018)

Allgemeines

 

Der Beitrag ist eine Bringschuld (§ 270 BGB). Jedes Vereinsmitglied hat dafür Sorge zu tragen,

dass sein Jahresbeitrag pünktlich zu den Fälligkeitsterminen (jeweils zum 1. März + 1.Juli des laufenden Jahres)

dem Vereinskonto 12000154 bei der Stadtsparkasse Gladbeck (IBAN: DE06 4245 0040 0012 0001 54 -

BIC: WELADED1GLA) durch rechtzeitige Erteilung einer Einzugsermächtigung zur Verfügung steht.

Mitglieder, die den Betrag überweisen, haben Sorge zu tragen, dass der gesamte Jahresbeitrag bis zum

1. März eines jeden Jahres auf dem Konto des Vereins eingeht.

 

Für Mahnungen wird eine Gebühr von 5,00 € erhoben. Wer sich mit seiner Beitragszahlung in Verzug befindet,

ist vom Spielbetrieb ausgeschlossen.

 

Jahresbeitrag ab 19.02.2018

Aktiver nach Vollendung des 18. Lebensjahres

2 x 128,- EUR, also 256,- EUR pro Jahr
 

Ehepaare und eheähnliche Gemeinschaften

2 x 178,- EUR, also 356,- EUR pro Jahr

 

Familien mit 1 Kind (bis 18 Jahre)

2 x 190,- EUR, also 380,- EUR pro Jahr
 

Familien mit 2 und mehr Kindern (bis 18 Jahre)

2 x 202,- EUR, also 404,- EUR pro Jahr

 

Aktiver mit 1 Kind (bis 18 Jahre)

2 x 140,- EUR, also 280,- EUR pro Jahr

 

Aktiver mit 2 und mehr Kindern (bis 18 Jahre)

2 x 152,- EUR, also 304,- EUR pro Jahr

 

Aktive jugendliche Mitglieder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr

2 x 30,- EUR, also 60,- EUR pro Jahr


Aktive jugendliche Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr

2 x 55,- EUR, also 110,- EUR pro Jahr

 

Aktiver in Schul- oder Berufsausbildung bis zum vollendeten 27. Lebensjahr

2 x 64,- EUR, also 128,- EUR pro Jahr 

 

 

Passive Mitglieder
Einheitlich 50,00 € / Jahr

 

Aufnahmegebühr für aktive Neumitglieder 0,50 € (gemäss unserer Satzung)

 

Ableistung von Pflichtstunden:
Jedes erwachsene Clubmitglied (ab 18 Jahren) hat 5 Pflichtstunden zu leisten oder alternativ 5,00 €

je Stunde zu zahlen. Die 25,00 € sind zusammen mit dem Jahresbeitrag am 01.03. zu entrichten bzw. werden mit der 1. Teilzahlung abgebucht. Erst nach Ableistung der Pflichtstunden wird der entsprechende Betrag erstattet.

Kündigung
Kündigungen - aktiver/passiver Mitgliedschaften und auch Umwandlungen von aktiver in passiver Mitgliedschaft - sind nur unter Einhaltung einer Frist von 2 Monaten zum Jahresende möglich. Sie sind per Einschreiben an den Vorstand zu richten. Beiträge und die Kostenumlage werden bei der Kündigung nicht erstattet. Bei einer verspäteten Kündigung nach dem 31.10. sind noch der Jahres- und der Pflichtstundenbeitrag für das folgende Jahr zu zahlen.

 

 

Sonderregelung für Neumitglieder (Erwachsenenbereich):

 

Neumitglieder im Erwachsenenbereich zahlen im 1. Jahr nur 65% des jeweils aktuell fälligen Beitrags, erst im folgenden Kalenderjahr ist der volle Beitrag zu leisten.

 

Von dieser Regelung ausgeschlossen ist der Beitrag bei passiver Mitgliedschaft.

Bei ehemaligen Mitgliedern gilt für diese 65%-Regelung bei Wiedereintritt eine Sperrfrist von 5 Jahren.

Der Vorstand kann in besonderen Fällen abweichend von obigen Regelungen entscheiden.

 

 



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